§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Verhalten von Anwälten während eines Gerichtsprozesses im Staat San Andreas und legt fest, welche Handlungen zulässig und welche unzulässig sind. Sie stellt sicher, dass Anwälte sich an strenge Abläufe halten müssen und dabei keine zu hohen Anforderungen stellen dürfen. Zudem werden die anwaltlichen Aufgaben außerhalb von Strafprozessen geregelt.
§ 2 Allgemeine Verhaltensgrundsätze (1) Ein Anwalt hat sich jederzeit respektvoll und professionell gegenüber dem Gericht, der Gegenseite und allen weiteren Verfahrensbeteiligten zu verhalten. (2) Der Anwalt hat sich an die gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften zu halten. (3) Unwahre oder irreführende Aussagen sind untersagt.
§ 3 Zulässige Handlungen während eines Gerichtsprozesses (1) Der Anwalt darf die Interessen seines Mandanten durch rechtliche Argumente und Beweisanträge vertreten. (2) Er darf Anträge stellen, Beweise vorlegen und Zeugen sowie Sachverständige befragen. (3) Er darf sich auf bestehende Gesetze, Präzedenzfälle und rechtliche Prinzipien berufen. (4) Der Anwalt darf sich mit seinem Mandanten beraten und in Absprache mit diesem Prozessstrategien entwickeln.
§ 4 Unzulässige Handlungen während eines Gerichtsprozesses (1) Der Anwalt darf keine falschen oder irreführenden Aussagen gegenüber dem Gericht oder anderen Verfahrensbeteiligten machen. (2) Die bewusste Manipulation oder Zurückhaltung von Beweismaterial ist unzulässig. (3) Die Beeinflussung von Zeugen oder anderen Verfahrensbeteiligten auf unlautere Weise ist verboten. (4) Ein Anwalt darf das Verfahren nicht durch unsachgemäße Verzögerungen oder unangebrachte Anträge behindern. (5) Respektlose oder beleidigende Äußerungen gegenüber dem Gericht oder den Beteiligten sind nicht gestattet.
§ 5 Anwaltliche Aufgaben außerhalb von Strafprozessen (1) Ein Anwalt darf außerhalb von Strafprozessen rechtliche Beratung in zivil-, wirtschafts- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten leisten. (2) Er darf Verträge aufsetzen, prüfen und rechtliche Gutachten erstellen. (3) Er darf Mandanten in Verhandlungen vertreten und rechtliche Dokumente verfassen. (4) Ein Anwalt kann als Mediator oder Schlichter in Streitfällen auftreten. (5) Er darf bei der Unternehmensgründung, im Gesellschaftsrecht und bei behördlichen Verfahren beratend tätig sein.
§ 6 Folgen von Verstoßen (1) Bei Verstoß gegen diese Verordnung kann das Gericht Maßnahmen wie Ordnungsrufe, Geldstrafen oder im schwerwiegenden Fall einen Ausschluss aus dem Verfahren verhängen. (2) Berufsrechtliche Konsequenzen, wie eine Meldung an die Anwaltskammer, können ebenfalls erfolgen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.